Allgemeine Verkaufsbedingungen

Dieses Dokument enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der N.V. //AURORA PRODUCTIONS mit Sitz in 2340 Beerse, Antwerpseweg 11, KBO 0439.318.245, RPR Antwerpen, Abteilung Turnhout, im Folgenden //Aurora genannt.

1. Definitionen:

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen:

  • Waren: alle Papier- und Ablageartikel, die //Aurora unter den Namen „//Aurora”, „//Adoc” sowie unter einer „Eigenmarke” im Auftrag und mit Genehmigung eines Kunden herstellt und vertreibt.
  • Kunde: ein Unternehmen im Sinne von Art. I.1 Absatz 1, 1° WER, das //Aurora mit dem Kauf von Waren beauftragt.

2. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  • Das Rechtsverhältnis zwischen //Aurora und dem Kunden unterliegt diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die – sofern sie vom Kunden (in angemessener Weise) zur Kenntnis genommen und akzeptiert wurden – für alle von //Aurora ausgehenden Dokumente wie Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen, für alle vom Kunden ausgehenden Bestellungen und für alle Vereinbarungen zwischen //Aurora und dem Kunden gelten.
  • Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden schriftlich festgehalten und restriktiv ausgelegt.

3. Angebote:

  • Sofern nicht anders angegeben, sind Angebote von //Aurora für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Versanddatum gültig.
  • //Aurora behält sich das Recht vor, offensichtliche sachliche Fehler und Auslassungen zu korrigieren und eine Preisanpassung vorzunehmen, sofern diese durch unvorhergesehene objektive Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs gerechtfertigt ist (z. B. Erhöhung von Steuersätzen, Rohstoffpreisen, Lohnkosten, Energiepreisen usw.).
  • Die von //Aurora angegebenen Preise sind stets in Euro und ohne Steuern jeglicher Art, wie z. B. Mehrwertsteuer, angegeben.

4. Lieferung:

  • Die von //Aurora angegebenen Lieferfristen sind stets unverbindlich und in keiner Weise verbindlich. //Aurora übernimmt diesbezüglich lediglich eine Verpflichtung zur Leistung. Dennoch verpflichtet sie sich, vorbehaltlich unvorhersehbarer Umstände/höherer Gewalt stets innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern.
  • Sollte Aurora eine Verzögerung des vorgesehenen Liefertermins erwarten, wird sie den Kunden unverzüglich darüber informieren. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Kunden weder zu Schadenersatz noch zur Auflösung des Vertrags, es sei denn, es wurde spätestens bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart, dass die Lieferfrist für den Kunden ein wesentlicher und entscheidender Faktor war.
  • Aurora behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Ausstehende Bestellungen können von uns storniert werden, wenn die Zahlung für frühere Lieferungen nicht rechtzeitig erfolgt.
  • Die Lieferung erfolgt „DDP“ (Delivered Duty Paid), sofern der Mindestbestellwert erreicht ist und nichts anderes vereinbart wurde.
  • Für alle Lieferungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Straßentransport, wie sie von FEBETRA (dem Königlichen Verband der belgischen Transportunternehmen und Logistikdienstleister) festgelegt wurden.

5. Eigentumsvorbehalt:

Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung der entsprechenden Rechnung auf den Kunden über. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich //Aurora ausdrücklich das Eigentum an diesen Waren vor und der Kunde verpflichtet sich, die Waren nicht weiterzuverkaufen.

6. Preis - Zahlung:

  • Vorbehaltlich einer Mitteilung an den Kunden ist //Aurora berechtigt, im Falle von Gesetzesänderungen, der Einführung neuer Abgaben und geänderten und unvorhersehbaren Vertragsbedingungen (einschließlich Preiserhöhungen) gegenüber ihren eigenen Lieferanten eine einseitige Preisanpassung vorzunehmen.
  • Die Rechnungen von //Aurora sind am Sitz von //Aurora in Euro innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu begleichen.
  • Eventuelle Anmerkungen zur Rechnungsstellung sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich und begründet per Einschreiben und per E-Mail an //Aurora zu richten (info@aurora.be).
  • Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag wird der unbezahlte Hauptbetrag von Rechts wegen um (1) Verzugszinsen in Höhe des im Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr genannten Zinssatzes und (2) eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des unbezahlten Rechnungsbetrags erhöht.
  • Im Falle eines Zahlungsverzugs (einschließlich jedes Zahlungsverzugs, der nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Kalendertagen nach Inverzugsetzung fortbesteht) ist //Aurora berechtigt, ihre Leistungen, einschließlich zukünftiger Lieferungen, auszusetzen (Einrede der Nichterfüllung), zusätzliche Sicherheiten zu verlangen oder Voraus- oder Barzahlung für andere Bestellungen zu verlangen.
  • Jede Zahlung wird auf die älteste Schuld und zunächst auf die fälligen Zinsen und Kosten angerechnet.
KBC Bank, Turnhout IBAN: BE18 4134 5036 2165 BIC: KREDBEBB
BNPP Fortis Bank, Turnhout IBAN: BE51 2300 5281 1062 BIC: GEBABEBB

7. Lieferung von Dateien:

  • //Aurora ist nicht verantwortlich für die typografische Qualität der druckfertigen Vorlagen oder Dateien mit gestalteten Seiten, die sie vom Kunden erhält.
  • Der Kunde ist verpflichtet, //Aurora stets und auf eigene Initiative einen Druckproof zur Kontrolle zuzusenden. //Aurora lehnt daher jede Verantwortung für das Ergebnis der Belichtung ab, wenn der Kunde es versäumt, //Aurora zusammen mit dem gelieferten Prepress-Material eine ausgedruckte (Farb-)Version zuzusenden.
  • Wenn der Kunde //Aurora digitale Dateien zur Verfügung stellt, muss er die Originaldateien selbst aufbewahren und ist für die Qualität dieser Dateien verantwortlich.
  • Änderungen an der ursprünglichen Bestellung (im Text, in der Bearbeitung oder Platzierung von Illustrationen, in den Formaten, im Druck oder in der Bindung usw.) muss der Kunde //Aurora schriftlich mitteilen. Soweit diese Änderung praktisch noch möglich ist und //Aurora der Änderung zustimmt, wird sie die Auswirkungen auf den Preis und die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen.
  • //Aurora legt dem Kunden stets einen „Druckfreigabeabzug” vor, der vom Kunden datiert und unterschrieben zurückgesandt werden muss.

Tipps zur Übermittlung einer PDF-Datei

8. Abrufaufträge:

  • Von „Abrufaufträgen” ist die Rede, wenn mit dem Kunden ein Vertrag abgeschlossen wurde, der den Kauf/die Bestellung verbindlicher Festmengen/Feststückzahlen innerhalb eines festgelegten Zeitraums (in der Regel 12 Monate) vorsieht. Nach Erhalt einer schriftlichen Bestellung und genehmigter digitaler Dateien werden die Waren von //Aurora hergestellt und während des vereinbarten Zeitraums auf Lager gehalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums behält sich //Aurora das Recht vor, den Restbestand in Rechnung zu stellen und zu versenden. Für Abrufaufträge gilt eine maximale Teillieferung pro Woche. Lieferungen erfolgen stets in vollständigen Palettenmengen.
  • Nach Ablauf der vereinbarten Frist kann der Kunde beantragen, die Waren für einen zusätzlichen Zeitraum (in der Regel maximal 6 Monate) lagern zu lassen. Sofern //Aurora damit einverstanden ist (u. a. abhängig vom verfügbaren Lagerraum), teilt sie die Kosten dafür mit. Nach Ablauf dieser zusätzlichen Frist werden die Waren endgültig in Rechnung gestellt und an den Kunden geliefert.

9. Prognosen:

Von „Prognosen” ist die Rede, wenn mit dem Kunden ein Vertrag geschlossen wurde, bei dem der Kunde zu Beginn eine Prognose/Schätzung einer unverbindlichen Abnahmemenge (prognostizierte Mengen) für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 12 Monate) abgibt. In diesem Fall wird Aurora nicht mehr Waren produzieren und auf Lager halten als eine Menge, die der folgenden Formel entspricht: „prognostizierte Mengen x (4 Monate/vereinbarter Zeitraum)” sofern nicht anders vereinbart.

10. Materialien des Kunden:

  • Wenn der Kunde //Aurora Materialien zur Verfügung stellt, müssen diese Materialien innerhalb einer angemessenen Frist (unter Berücksichtigung der Auftragsplanung) ordnungsgemäß verpackt und DDP an die Betriebsgebäude von //Aurora geliefert werden.
  • Die Unterzeichnung der Transportdokumente durch //Aurora bestätigt lediglich den Erhalt des Materials.
  • Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens //Aurora verlängern Schwierigkeiten oder Verzögerungen während der Produktion, die durch Probleme mit den vom Kunden gelieferten Materialien verursacht werden, die Lieferfrist von //Aurora und erhöhen den Preis um die durch diese Probleme verursachten zusätzlichen Kosten.
  • Alle Materialien, die der Kunde //Aurora anvertraut, bleiben auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
  • In Bezug auf diese Materialien entbindet der Kunde //Aurora ausdrücklich von jeglicher Haftung, einschließlich Beschädigung und Verlust, ganz oder teilweise, aus welchem Grund auch immer, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens //Aurora.

11.  Reklamationen - Haftung:

  • Der Kunde ist verpflichtet, die Waren nach Erhalt zu prüfen und sicherzustellen, dass keine sichtbaren Schäden/Mängel vorliegen und dass die gelieferten Waren der Bestellung entsprechen.
  • Reklamationen bezüglich Nichtkonformität oder sichtbarer Mängel müssen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Waren per Einschreiben und per E-Mail (info@aurora.be) gemeldet werden. Die Meldung muss eine detaillierte Beschreibung der Beanstandung enthalten. Bei Nichteinhaltung dieses Artikels gelten die Waren als angenommen und in gutem Zustand und vertragsgemäß geliefert.
  • Reklamationen bezüglich versteckter Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung per Einschreiben und per E-Mail (info@aurora.be) an Aurora gemeldet werden. Die Meldung muss die Reklamation detailliert beschreiben. Die Forderung des Kunden aufgrund der Gewährleistungspflicht für versteckte Mängel muss innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht werden, die die Parteien vertraglich auf ein Jahr nach Entdeckung des versteckten Mangels festlegen, andernfalls verfällt sie. Diese Frist verlängert sich im Falle ernsthafter Verhandlungen.
  • Bei anderen Beschwerden über eine angebliche Nichterfüllung seitens //Aurora muss der Kunde //Aurora per Einschreiben und per E-Mail (info@aurora.be) unter detaillierter Angabe der angeblichen Nichterfüllung und der erwarteten Maßnahmen in Verzug setzen, wobei der Kunde eine angemessene Frist zur Abhilfe einräumt, die niemals weniger als 14 Kalendertage betragen darf.
  • //Aurora übernimmt nur eine Verpflichtung zur Leistung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder eine Verpflichtung unbestreitbar eine Ergebnisverpflichtung ihrerseits darstellt.
  • Die Haftung von //Aurora beschränkt sich auf die Haftung, von der sie sich gesetzlich nicht befreien kann (z. B. vgl. Artikel 5.89 B.W. und Artikel VI.91/5 6° WER). Somit kann //Aurora nicht (außer-)vertraglich für einen leichten Fehler haftbar gemacht werden, der von ihr selbst oder ihren Beauftragten begangen wurde. Sie haftet jedoch weiterhin für (1) eine schwere Fahrlässigkeit/Vorsatz/Betrug/Täuschung, die von ihr selbst oder einem ihrer Beauftragten begangen wurde, (2) einen Fehler von ihr selbst oder einem ihrer Beauftragten, der das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person beeinträchtigt, (3) ihre wesentlichen Verpflichtungen, die Gegenstand des Vertrags sind.
  • Die Haftung von //Aurora ist stets auf unmittelbare Schäden beschränkt.
  • Die Haftung von //Aurora ist auf den von ihrer Versicherung gedeckten Betrag beschränkt. Sollte sie für den konkreten Schaden nicht versichert sein, ist ihre Haftung in jedem Fall auf den Wert der Bestellung (Rechnungsbetrag ohne MwSt.) beschränkt, der Anlass zu ihrer Haftung gegeben hat.
  • Jeder Anspruch des Kunden auf Schadenersatz zu Lasten von //Aurora erlischt von Rechts wegen, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren, nachdem die Tatsachen, auf denen dieser Anspruch beruht, dem Kunden bekannt waren oder vernünftigerweise hätten bekannt sein können, vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht wurde.

12.  Kündigung - Auflösung:

  • Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt oder zu Lasten des Kunden aufgelöst, hat //Aurora Anspruch auf vollständigen Schadensersatz, der wie folgt veranschlagt wird:
    1. Bei Katalogprodukten: pauschal 30 % des Umsatzes, den der gekündigte/aufgelöste Vertrag für Aurora ausmachte (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer);
    2. im Falle von Private-Label-Waren, für die noch keine Rohstoffe eingekauft wurden und deren Produktion noch nicht begonnen hatte: 30 % des Umsatzes, den der gekündigte/aufgelöste Vertrag für //Aurora ausmachte (Rechnungswert ohne MwSt.);
    3. im Falle von Private-Label-Waren, für die bereits Rohstoffe eingekauft wurden und/oder die Produktion (zumindest teilweise) begonnen hatte: die Kosten der eingekauften Rohstoffe und Halbfertigprodukte, zuzüglich 30 %;
    4. im Falle von bereits vollständig hergestellten Private-Label-Waren: 100 % des Umsatzes, den der gekündigte/aufgelöste Vertrag für //Aurora ausmachte, da ein Weiterverkauf unmöglich ist.
  • Auf eine Bestellung können mehrere der oben genannten Berechnungsformeln zutreffen (z. B. wenn die Hälfte einer Private-Label-Bestellung in Produktion gegangen ist).
  • Diese pauschalen Schadensersatzklauseln und Prozentsätze entsprechen dem bei Vertragsabschluss potenziell vorhersehbaren Schaden. Sollten diese Prozentsätze von einem Gericht als überhöht angesehen werden, bleibt die Klausel gültig und der Prozentsatz kann lediglich gemildert werden.
  • Der pauschale Charakter einer Schadensersatzklausel kann niemals das Recht von Aurora beeinträchtigen, stets Ersatz für ihren tatsächlichen Schaden zu erhalten, sofern dieser nachgewiesen wird.

13.  Insolvenz:

Im Falle einer (vermuteten) Zahlungsunfähigkeit des Kunden, einer Zahlungseinstellung, einer (beantragten) gerichtlichen Reorganisation, einer (beantragten) Insolvenz, einer Liquidation oder Auflösung seitens des Kunden, einer Sicherungs- oder Vollstreckungsbeschlagnahme zu Lasten des Kunden oder anderer Situationen tatsächlicher oder auch nur ernsthaft vermuteter Zahlungsunfähigkeit hat /Aurora das Recht, ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne vorherige gerichtliche Intervention, jedoch unter Benachrichtigung des Kunden, (1) ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise auszusetzen, (2) Voraus- oder Barzahlung zu verlangen, (3) vom Kunden angemessene Sicherheiten zu verlangen.

14. Unvorhersehbarkeit - Höhere Gewalt:

  • Im Falle veränderter Umstände seitens //Aurora erklären die Parteien die Unvorhersehbarkeitslehre aus Artikel 5.74 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches für anwendbar.
  • Im Falle höherer Gewalt (z. B. staatliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Brand, Maschinenbruch, Versorgungsprobleme in Bezug auf Rohstoffe und Energie, Transportprobleme usw.) gelten die Bestimmungen aus Artikel 5.99-5.102 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

15. Geistiges Eigentum:

  • Das geistige Eigentum an Katalogprodukten verbleibt jederzeit bei //Aurora.
  • Das geistige Eigentum an Entwürfen und Detailzeichnungen sowie an Modellen, die auf Wunsch und zugunsten des Kunden von //Aurora entworfen wurden, verbleibt jederzeit bei //Aurora.
  • Soweit das geistige Eigentum an Private-Label-Waren beim Kunden liegt, haftet der Kunde für alle Schadensersatzansprüche, die ein Dritter aufgrund einer angeblichen Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts dieses Dritten durch eine Private-Label-Ware geltend macht. Der Kunde verpflichtet sich, //Aurora vollständig von allen Schäden freizustellen, die //Aurora aufgrund dieser Forderung entstehen könnten.

16. Untervergabe - Vertragsübertragung:

  • //Aurora kann zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Subunternehmer hinzuziehen.
  • //Aurora kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen. Dies gilt auch für den Kunden, sofern //Aurora zuvor schriftlich zugestimmt hat.

17. Sonstiges:

  • //Aurora behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle von Gesetzesänderungen, der Einführung neuer Abgaben, geänderten Vertragsbedingungen gegenüber ihren eigenen Lieferanten usw. zu ändern.
  • Der Verzicht auf ein Recht durch //Aurora muss schriftlich erfolgen und ist restriktiv auszulegen.
  • Sollte eine Bestimmung ungültig oder nicht durchsetzbar sein, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen. Die ungültige/nicht durchsetzbare Bestimmung wird entweder auf die akzeptierten Grenzen dieser Bestimmung gemildert oder durch eine andere Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Absicht der Parteien so weit wie möglich entspricht.
  • Keine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt das Recht von Aurora auf vollständigen Schadensersatz.

18. Zuständiges Gericht - Anwendbares Recht:

  • Für Streitigkeiten zwischen //Aurora und dem Kunden sind ausschließlich die Gerichte von Antwerpen, Abteilung Turnhout, zuständig.
  • Für die Beziehung zwischen //Aurora und dem Kunden gilt belgisches Recht.
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